Wer auf dem Grundstück eine Abwasserleitung betreibt, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Wasserrechtes. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und die jeweiligen Landeswassergesetze legen fest, welche Grundsätze beim Betrieb von Abwasseranlagen zu beachten sind.
In § 18 a WHG wird festgelegt: „Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird". Defekte oder nicht den Regeln der Technik entsprechende Grundstücksentwässerungen können aber in mehrfacher Hinsicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Austretendes Abwasser kann Grundwasser und Böden verunreinigen, eintretendes Grundwasser kann die öffentlichen Kanalnetze und Kläranlagen überlasten und ihre Funktion gefährden.
Nach § 18 b WHG „gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik".
Diese wasserrechtlichen Regelungen gelten für jedermann, der eine Abwasseranlage betreibt, gleichermaßen – vom Eigenheimbesitzer bis zum großen Industriebetrieb oder auch zur Kommune mit ihren öffentlichen Abwassersystemen.
Nach § 18 b WHG kommt es also maßgeblich auf die Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik" an. Als solche gelten die einschlägigen DIN bzw. EN-Normen.
Von maßgeblicher Bedeutung für private Grundstücksentwässerungen sind die Teile der DIN 1986 „Abwasseranlagen für Gebäude und Grundstücke", insbesondere deren Teil 30 „Instandhaltung". In dieser Norm wird festgelegt, wie und bis wann Grundstücksentwässerungsanlagen auf Bauzustand und Dichtheit zu prüfen sind. Zur prüfpflichtigen Grundstücksentwässerung gehören seit der letzten Überarbeitung der Norm neben den Abwasserleitungen nun auch alle Schächte und sonstigen Bauwerke.
Grundsätzlich sind nach DIN 1986-30 alle Grundstücke bis spätestens zum 31.12.2015 erstmals zu untersuchen. Für Grundstücksentwässerungen, die auch oder ausschließlich gewerbliches Abwasser ableiten, verkürzt sich die Frist auf den 31.12.2004, falls diese hinter einer Reinigungsanlage auf dem Grundstück liegen. Liegen Leitungen bzw. Bauwerke vor einer solchen Reinigungsanlage oder fehlt eine solche ganz, dann ist die Prüfung umgehend (!) durchzuführen.
Wie ist die Untersuchung durchzuführen? Bei rein häuslichem Abwasser reicht im Regelfalle eine optische Inspektion mit einer TV-Kamera aus; wird (auch oder nur) gewerbliches Abwasser abgeleitet, muss in jedem Fall eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
DIN 1986-30 sieht auch regelmäßige Wiederholungsprüfungen vor. Normalfall ist die Prüfung durch Kamerainspektion im 20-Jahres-Turnus für rein häusliches Abwasser und in 5- bzw. 15-jährigem Turnus für gewerbliche Abwassersysteme vor bzw. hinter einer Reinigungsanlage. Hier ist jeweils eine Druckprüfung erforderlich. Verschärfte Regelungen gelten für Grundstücke in Wasserschutzzonen. Hier sind alle Anlagen jährlich durch Kamerainspektion und alle fünf Jahre per Druckprüfung zu untersuchen.
Die bei der Inspektion gefundenen Schäden sind zu dokumentieren und dann zu sanieren, "soweit dies unter Berücksichtigung der Standsicherheit, der Betriebsbedingungen und insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser erforderlich" ist. Im Anschluss an eine Sanierung ist eine Dichtheitsprüfung der Anlage durchzuführen, bei Sanierung in grabenloser Bauweise zusätzlich eine optische Inspektion.
(Quelle: www.grundstuecksentwaesserung.org)
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